Roberto Zanetti von der SP hat eine Motion begzüglich Tabaksteuer auf Liquids eingereicht. Ich finde, die Entwicklung der ganzen Thematik geht in die richtige Richtung. Sollte die Motion die Änderung bringen können Hersteller wie inSmoke ihre Liquids bald günstiger anbieten.
Einreichungsdatum: 17.03.2011
Eingereicht im Ständerat
Stand der Beratung: Im Plenum noch nicht behandelt
Eingereichter Text:
Der Bundesrat wird beauftragt, das Bundesgesetz vom 21. März 1969 über die Tabakbesteuerung (Tabaksteuergesetz, TStG) SR 641.31 beziehungsweise die Verordnung vom 14. Oktober 2009 über die Tabakbesteuerung (Tabaksteuerverordnung, TStV) SR 641.311 dahin gehend zu ändern, dass so genannte “elektronische Zigaretten” und andere Raucherentwöhnungshilfen nicht als Ersatzprodukte im Sinne des Tabaksteuergesetzes gelten und somit nicht der Tabaksteuerpflicht unterstehen.
Begründung:
Mit einem bunten Strauss von Massnahmen und mit viel Fantasie versuchen Behörden aller staatlicher Ebenen, Menschen von der Tabaksucht weg zu bringen. Dazu gehört insbesondere auch die Besteuerung von Tabakprodukten und entsprechender Ersatzprodukte.
Selbst den meisten Raucherinnen und Rauchern wohnt latent der Wunsch inne, aus der Tabaksucht aussteigen zu können und das Rauchen aufzugeben.
Wer es schon mal versucht hat weiss, dass der Weg zur Nichtraucherin oder zum Nichtraucher ein harter und dornenvoller Weg ist.
Dabei sind ausstiegswillige Raucherinnen und Raucher auf Ausstiegshilfen angewiesen.
Ausstiegshilfen können in Ersatzsubstanzen (Nikotinpflaster, Nikotinkaugummis etc.) oder in Ersatzhandlungen (Süssholz raspeln, Kaffeebohnen kauen, Zündhölzer kauen, Lolipops lutschen etc.) gefunden werden.
Das Saugen an so genannten “elektronischen Zigaretten” kann zweifellos auch als hilfreiche Ersatzhandlung für Raucherinnen und Raucher und somit als nützliche Ausstiegshilfe dienen.
Es widerspricht kohärentem staatlichem Handeln, wenn diese dem Ausstieg aus der Tabaksucht dienenden Raucherentwöhnungshilfe der Tabaksteuer unterliegt. Selbst wenn der Erfolg eines entsprechenden Raucherentwöhnungsversuches klein sein sollte, muss der Grundsatz gelten: Jede virtuell gerauchte “elektronische Zigarette” ersetzt eine real gerauchte, richtige Zigarette. Dies ist deshalb aus gesundheitspräventiver Sicht zu begrüssen und soll nicht durch schwer nachvollziehbare fiskalische Massnahmen “bestraft” werden.
Erstbehandelnder Rat
Ständerat
Mitunterzeichnende (7)
* Berberat Didier
* Briner Peter
* Fetz Anita
* Kuprecht Alex
* Recordon Luc
* Savary Géraldine
* Schweiger Rolf